Sportfischerverein
"Loquitzgrund " e.V.
Probstzella

 
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Satzung

§1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sportfischerverein Loquitzgrund e. V.“ und hat seinen Sitz in Probstzella.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saalfeld eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesanglerverband Thüringen e.V. im Lande Thüringen.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß von Freunden der Sportfischerei, die Hebung des Ansehens der Sportfischerei im Allgemeinen und die Pflege des Wasserwaidwerkes. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Eine politische und konfessionelle Betätigung ist ausgeschlossen.

  1. Er dient der Förderung der Kameradschaft und gegenseitiger Hilfeleistung auf Vereinsebene sowie,

  2. der Erziehung der Mitglieder zu kameradschaftlichem, waidgerechten und sportlichen Angeln,

  3. der gemeinsamen Pachtung bzw. dem gemeinsamen Kauf von Gewässern und deren Pflege,

  4. der Beratung der Mitglieder in sportlichen und fischereiwirtschaftlichen Angelegenheiten,

  5. der Bekämpfung von Verunreinigungen unserer Gewässer in Wort, Schrift und Tat,

  6. dem Kampf gegen Fischwilderei.

  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Wer wird Mitglied

Mitglied kann jede unbeschloltene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Jugendliche unter 18 Jahren können nur dann Mitglieder werden, wenn sie die Sportfischerei auf Grundlage der erforderlichen Berechtigung und mit schriftlicher Erlaubnis der zu ihrer Erziehung Berechtigten ausüben und diese für durch solche Jugendliche evtl. angerichteten Personen- und Sachschäden haften.

§3a

Ausübung der Fischerei

Die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern bzw. übrigen Verbandsgewässern steht jedem Sportfischer des Vereins zu, der die entsprechende Fischereiprüfung mit Erfolg abgelegt hat und im Besitz der entsprechenden Erlaubnis ist. Jugendliche dürfen nur fischen, wenn sie im Besitz eines Jugendfischereischeines sind, die erforderliche Erlaubnis haben und sich in Begleitung eines volljährigen Sportfischers befinden.

§4

Voraussetzungen des Vereinsbeitrittes

Wer Mitglied werden will, hat beim 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich darum nachzusuchen und auf Verlangen seine Aufnahmefähigkeit nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tag der Aufnahme. Neuaufnahmen erfolgen grundsätzlich nur zu Jahreshauptversammlungen. Die Aufnahme setzt die Anwesenheit voraus. Über Ausnahmen befindet der Vorstand.

§5

Ende der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dem freiwilligen Austritt oder mit dem Ausschluß.

Der freiwillige Austritt muß schriftlich erklärt werden. Der Ausschluß aus triftigen Gründen wird mit sofortiger Wirkung von der Vorstandschaft und dem Verfehlungsausschuß verfügt. Die Abstimmung über einen Ausschluß aus dem Verein hat wie unter §4 zu erfolgen. Gegen den Ausschluß aus dem Verein ist Berufung an eine außerordentliche Hauptversammlung möglich.

Irgendwelche Ersatzansprüche an den Verein können nicht gestellt werden. Der Ausschluß muß erfolgen, wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) innerhalb des Vereins wiederholt Anlaß zu Auseinandersetzungen gegeben hat,

b) in grober Weise gegen geltendes Fischereirecht verstoßen hat oder

c) dem Verein die Erfüllung der gestellten Aufgaben erschwert oder gar unmöglich macht.

§6

Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Sie besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden (dieser ist Stellvertreter und Helfer des 1. Vorsitzenden)

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassierer

  5. dem Gewässerwart. Der Vorstandschaft sind beigegeben

  6. der Verfehlungsausschuß

  7. Zwei Beisitzer

Der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer und der Gewässerwart werden in der Jahreshauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandschaft hat in geheimer Abstimmung oder auf Antrag nach einstimmigen Beschluß der Hauptversammlung per Akklamation zu erfolgen. Der Wahlleiter ist ebenfalls wählbar.

§7

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung muß im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, jedoch Jugendliche nicht. Stellvertretung im Verhinderungsfall ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Wahrnahme des Stimmrechtes ist die vorangegangene Erfüllung der Mitgliederpflichten.

Nicht Anwesende können nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter das schriftliche Einverständnis des Abwesenden zu seiner Wahl vorliegt.

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und eventuell stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schiftlich, mindestens 10 Tage vorher.

Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§8

Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

  1. Verlesen der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung

  2. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

  3. Kassenbericht des Kassierers

  4. Entlastung des Kassierers durch die Mitglieder auf Antrag der Kassenprüfer nach vorhergegangenem Bericht über die Kassenprüfung

  5. Entlastung der Gesamtvorstandschaft

  6. Neuwahl der Vorstandschaft nach §6

  7. Neuwahl der Beisitzer und des Verfehlungsausschusses

  8. Erledigung vorliegender Anträge

  9. Wahl des Vertrauensmannes

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Anträge zur Jahreshauptversammlung zu stellen. Diese müssen 5 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Später einlaufende Anträge unterliegen der Abstimmung der Jahreshauptversammlung hinsichtlich ihrer Zulassung.

§9

Recht der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; sie ist verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtmitglieder durch schriftlichen Antrag bei der Vorstandschaft eine solche wünscht. Bezüglich zu ergehender Einladung gelten hierbei die gleichen Festlegungen wie zu Jahreshauptversammlungen.

§10

Weitere Rechte der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei einem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes im laufenden Geschäftsjahr eine Ergänzung selber vorzunehmen. Diese Bestimmung findet jedoch bei einem vorzeitigen Rücktritt des 1. oder 2. Vorsitzenden oder von mehr als einem Vorstandsmitglied (§6 Ziffer 3 bis 7) keine Anwendung, in solchen Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§11

Der Vorstand

Vorstand sind der 1. und der 2. Vorsitzende (stellvertretend), wobei jedem von beiden Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§12

Recht des Vorstandes

Die Anberaumung und Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der Reihenfolge gemäß §6 dieser Satzung unter Beihilfe der übrigen Vorstandschaft. Die Beschlußfassung erfolgt stets durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§13

Pflichten des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ist zur Überwachung der Kassenführung verpflichtet. Die Vereinsgelder sind bei einem oder mehreren örtlichen Geldinstituten anzulegen. Die Abhebungsschecks müssen vom Kassierer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet sein, analog gilt §11. Die laufenden, notwendigen Vereinsausgaben werden von der Vorstandschaft genehmigt. Über Summen von mehr als 500,- € wird ein Beschluß in einer Mitgliederversammlung gefaßt.

Sämtliche Rechnungen müssen vom 1. Vorsitzenden geprüft werden.

§14

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat ein Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben. Der von allen Mitgliedern zu entrichtende Vereinsbeitrag ist jährlich zu leisten und wird seiner Höhe nach von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist eine Bringeschuld und wird im Voraus unaufgefordert entrichtet. Die Kassierung wird spätestens zur Jahreshauptversammlung abgeschlossen. Vereinsmitglieder, die schuldhaft bis zu diesem Zeitpunkt im Rückstand sind, werden von der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste formlos gestrichen. Ausnahmen kann die Vorstandschaft gestatten. Mitglieder im aktiven Wehr- oder Wehrersatzdienst werden auf Antrag ein Jahr von ihrer Beitragspflicht in dieser Zeit befreit. Ausgenommen sind hierbei Berufssoldaten und ihnen Gleichgestellte. Mitglieder haben bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Die Beschlüsse der Mitglieder erlangen in der Mitgliederversammlung Wirksamkeit durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Vereinsmitglieder erbringen jährlich eine genau festgelegte Anzahl an Arbeitseinsatzstunden, vornehmlich zur Gewässer- und Uferpflege der Vereinsgewässer. Nicht geleistete Arbeitseinsatzstunden sind durch die Verpflichteten in Form eines Geldäquivalentes auszugleichen. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Äquivalenzbetrages sind durch die ordentliche Jahreshauptversammlung jährlich neu zu beschließen. Mitglieder des Vorstandes sind auf Grund der zeitlichen Aufwendungen, mit denen ihr Ehrenamt im Allgemeinen, jedoch aber auch im Besonderen verbunden sind, von der Arbeitseinsatzstundenpflicht ausgenommen.

§15

Verfehlungen, Verfehlungsausschuß und Vertrauensmann

Verfehlungen, sowohl in sportfischereilicher, kameradschaftlicher als auch in fischereigestzlicher Hinsicht werden von der Vorstandschaft und dem Verfehlungsausschuß geahndet, es sei denn, daß in schwerwiegenden Fällen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden muß. Folgende Strafen können von der Vorstandschaft verhängt werden:

    a) einfacher Verweis

    b) verschärfter Verweis

    c) Ausschluß aus dem Verein unter Beachtung §5

Alle ausgesprochenen Strafen sind dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Stimmengleichheit bedeutet: zu Gunsten des Beschuldigten.

Der Verfehlungsausschuß besteht aus 5 erfahrenen Vereinsmitgliedern, die die Verfehlung eines Mitgliedes untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung der Vorstandschaft mitteilen.

Der Verfehlungsausschuß wählt dazu einen Sprecher und schlägt die Bestrafung vor.

Die Vorstandschaft stimmt ab wobei jedes Mitglied des Verfehlungsausschusses stimmberechtigt ist.

Der Vertauensmann muß ein langjähriges erfahrenes Mitglied des Vereins sein. In seinem Amt hat er alle für den Beschuldigten entlastenden Momente zu prüfen und diesen ehrlich und getreu seines Gewissens zu unterstützen.

Der Vertrauensmann darf nicht in der Vorstandschaft vertreten sein.

Er ist bei der Abstimmung über die Bestrafung nicht stimmberechtigt. Seine Wahl erfolgt jährlich durch die Hauptversammlung.

§16

Fischereiausübung

Die Fischereiausübung der Mitglieder darf nicht in gewinnsüchtige Ausbeutung oder einen sonstigen Mißbrauch ausarten.

Der Verkauf von durch die Fischereiausübung erlangten Fischen ist verboten. Die Vorstandschaft hat die Pflicht, dahingehende Mißstände nach Bekannt werden abzustellen. Mitglieder, bei denen derartiges festgestellt wird, haben sich zur Vermeidung ihres sofortigen Ausschlusses allen diesbezüglichen Anordnungen der Vorstandschaft zu fügen.

§17

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Änderung stimmen müssen.

Wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung wegen einer Satzungsänderung einberufen, muß die beantragte oder beabsichtige Änderung den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden.

§18

Vereins- und Geschäftsjahr

Das Vereins- oder Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§19

Über die Auflösung des Sportfischervereines „Loquitzgrund e. V.“ Probstzella beschließt eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Versammlung bzw. die Jahreshauptversammlung.

Bei der Abstimmung ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Probstzella, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

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Die Satzung wurde am 12.05.1995 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte am 18.1.2014.




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